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Recht am eigenen Bild

Was gibt es bei der Veröffentlichung von Bildern zu beachten?

Fotos dürfen nur verbreitet, dh. anderen öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn abgebildete Personen damit einverstanden sind. Zu öffentlich zugänglich machen zählen Veröffentlichungen

  • auf eigenen Homepages
  • in Büchern
  • auf Flyern oder Plakaten
  • ebenso wie das Posten in Sozialen Netzwerken.

Dieser Grundsatz ist nur unter bestimmten Voraussetzungen NICHT gültig (Quelle: www.klicksafe.de):

  • Der Abgebildete ist nur „Beiwerk“ und nicht der eigentliche Grund der Aufnahme.
    Ein klassisches Beispiel hierfür wäre, dass jemand ein Foto vom Kölner Dom macht und eine Person eher zufällig mit abgelichtet wird. Wird dieses Foto dann im Internet veröffentlicht, dann kann dieser Veröffentlichung in aller Regel nicht widersprochen werden.
  • Der Abgebildete ist Teil einer Menschenansammlung, also nur „Einer von vielen“.
    Teilnehmer von Demonstrationen oder Konzerten wären hier zu nennen.
  • Der Abgebildete ist eine Person der Zeitgeschichte (z. B. ein Prominenter)
    Aber auch Prominente müssen sich nicht jede Abbildung gefallen lassen.
  • Der Abgebildete hat für die Aufnahmen ein Honorar erhalten (z. B. ein Fotomodell).
  • Das Bild hat einen künstlerischen Wert und dient damit einem höheren Interesse der Kunst

In allen anderen Fällen ist eine Einverständniserklärung (am besten schriftlich) der Abgebildeten erforderlich - im Falle von Minderjährigen auch von deren Erziehungsberechtigten.

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